Impressum/AGB

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

SUS Security GmbH
Elbestr. 31
65428 Rüsselsheim

Handelsregister: 93893
Registergericht: Darmstadt

Vertreten durch:
Samir Atmani

Kontakt

Telefon: +49 6142 8332785
E-Mail: info@sus-security.de

EU-Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Verbraucher­streit­beilegung/Universal­schlichtungs­stelle

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Quelle: https://www.e-recht24.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich / Vertragsschluss

(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Anbieter SuS Security GmbH, Elbestraße 31, 65428 Rüsselsheim (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden/der Kundin (nachfolgend „Auftraggeber“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung. (2) Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. (3) Der Vertragsschluss kommt durch Annahme (per Brief oder E-Mail) des Angebotes des Auftragnehmers durch den Auftraggeber zustande. Vorherige Angebote sind freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich, die stets als kaufmännisches Bestätigungsschreiben gelten, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist. Die Rechnungserteilung ersetzt die schriftliche Bestätigung. (4) Der Auftraggeber ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer gemäß § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Umfang der Leistungen

(1) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen gegenüber dem Auftragnehmer gemäß der Auftragsbestätigung bzw. dem jeweils letzten Angebot. (2) Schulungen bezüglich der Kamerasysteme sind von dieser Vereinbarung und der vereinbarten Vergütung nicht umfasst. Derartige Leistungen müssen gesondert in Auftrag gegeben und vergütet werden. (3) Nutzungsrechte an Produkten werden vom Auftraggeber unabhängig und rechtlich getrennt von den Dienstleistungen des Auftragnehmers erworben. (4) Installationen werden nach Wunsch des Auftraggebers durchgeführt. Mit Abschluss der Installation geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gewährleistungsrechte bleiben unberührt. (5) Der Auftragnehmer ist berechtigt Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen, um die Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, ohne dass es einer Zustimmung des Auftraggebers bedarf.

§ 3 Wartung, Reaktionszeiten

(1) Soweit der Auftragnehmer mit der Wartung von Sicherheitstechnik ausdrücklich beauftragt wurde gilt Folgendes: Bei Defekt oder Fehlverhalten der zu wartenden Sicherheitsanlage bzw. einzelner Komponenten der Anlage, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nutzung führt, sichert der Auftragnehmer zu, die Beseitigung der Störung innerhalb von 72h zu beginnen und nach Möglichkeit auch abzuschließen. Wochenenden werden bei der Berechnung der 72h-Frist nicht berücksichtigt. (2) Gegen Aufpreis kann eine schnellere Reaktionszeit mit dem Auftragnehmer vereinbart werden, welche die Regelung aus Abs. 1 ersetzt. (3) Im Falle außergewöhnlicher Umstände wie höherer Gewalt oder Krankheit des Auftragnehmers verlängert sich die Reaktionszeit um die Dauer der Verhinderung. (4) Der Auftraggeber kann den Wartungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Das Recht zu außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (5) Für den Zeitpunkt der Kündigung ist der Zugang der Kündigung maßgeblich. Die Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Textform.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich an der Erfüllung des Vertrages dergestalt mitzuwirken, dass der Auftragnehmer die Installation und Wartung reibungslos durchführen kann. Dem Auftragnehmer ist insbesondere Zutritt und Zugang zu allen benötigten Einrichtungen und Geräten zu gewähren. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich erforderliche Schnittstellen zur Verfügung zu stellen. (2) Der Auftraggeber ist selbst für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Der Auftraggeber versichert etwaig erforderliche Zustimmungen einzuholen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen frei, die Dritte an diesen wegen der Verletzung solcher Rechte stellen. (3) Treten bei Nutzung des Vertragsgegenstandes Fehler auf, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diese unverzüglich in schriftlicher Form dem Auftragnehmer zu melden und die für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen anzugeben. Dazu gehört insbesondere die Auflistung der Reihenfolge von Programmabläufen, das Reproduzieren der mit dem Vertragsgegenstand ausgeübten Tätigkeiten etc. Der Auftraggeber wird auf Wunsch des Auftragnehmers den gemeldeten Fehler aufzeichnen und ihm diese Dokumentation zur Verfügung stellen. (4) Verstößt der Auftraggeber gegen die Pflichten, ist der Auftragnehmer berechtigt den entstandenen Mehraufwand (z.B. zusätzliche Arbeits- und Fahrtkosten) in Rechnung zu stellen. (5) Die Dienstleistungsverpflichtung des Auftragnehmers entfällt, wenn a) der Vertragsgegenstand nicht angemessen gewartet oder zweckentfremdend genutzt wird, b) Fehler durch Stromschwankungen, Ausfälle klimatischer- oder ähnliche äußere Einflüsse die Funktionsfähigkeit der Hardware beeinträchtigt haben oder beeinträchtigen, c) der Vertragsgegenstand durch hierzu nicht berechtigte Personen oder in nicht berechtigter Weise gepflegt oder verändert wurde, d) Veränderungen durch den Auftraggeber oder sonstige Personen an Hard- und Software, welche im Vertrag verankert ist, vorgenommen wurden, e) der Auftraggeber sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet.

§ 5 Vergütung und Zahlungsabwicklung

(1) Die Gebühren richten sich nach der Rechnung bzw. Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Anzahlung zu verlangen. (2) Erhöht der Auftragnehmer die Vertragsgebühren und widerspricht der Auftraggeber der Erhöhung nicht binnen 30 Tagen nach der Bekanntgabe, so gelten die erhöhten Gebühren zwischen den Parteien für den nächsten Vertragszeitraum als vereinbart. Wird eine Einigung innerhalb von 30 Tagen nach Widerspruch gegen die Erhöhung nicht erzielt, so gilt der Widerspruch gegen die Erhöhung der Vertragsgebühren gleichzeitig als außerordentliche Kündigung des Vertrages. Die ursprünglichen Vertragsgebühren sind sodann bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu entrichten. (3) Ist eine Zahlung per Rechnung vereinbart und ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Auftraggeber bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall hat er dem Auftragnehmer für das Jahr Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so belaufen sich die Verzugszinsen auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch den Auftragnehmer nicht aus. (4) Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich der Auftraggeber in Verzug befindet. (5) Der Auftraggeber ist als Unternehmer zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.

§ 6 Widerrufsrecht / Stornierung

(1) Auftraggeber, die Unternehmer sind, steht kein Widerrufsrecht und kein Recht zur Stornierung zu. (2) Das Widerrufsrecht des Auftraggebers, der Verbraucher ist, bleibt unberührt. Auf die Widerrufsbelehrung des Auftragnehmers wird Bezug genommen. Der Auftraggeber wird auf Folgendes hingewiesen: Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Waren im Eigentum des Auftragnehmers. (2) Der Auftragnehmer behält sich gegenüber Unternehmern bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware vor. (3) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt, sofern er Unternehmer ist und eine schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers vorliegt. Alle hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber in Höhe des vollständigen Rechnungswertes vorzeitig an den Auftragnehmer ab. Die Verarbeitung der Ware hat auf die Wirksamkeit der Abtretung keinen Einfluss. Der Auftraggeber bleibt jedoch zur Einziehung seiner Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt, ohne dass die Befugnis des Auftragnehmers zur Einziehung der Forderungen davon berührt wird. Der Auftragnehmer sieht von einer Einziehung der Forderungen ab, solange kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, und/oder der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen dem Auftragnehmer abschlagsfrei erfüllt, und/oder nicht in Zahlungsverzug gerät.

§ 8 Besondere Bedingungen für die Erstellung von Apps & Software

Bei der Beauftragung von Leistungen im Bereich der Erstellung von Apps und Software gelten ergänzend folgende Bedingungen: (1) Der Auftragnehmer erbringt die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistungszeit wird auf ein Jahr verkürzt gegenüber Unternehmern. Farben, Töne und andere der subjektiven Beurteilung unterliegende Merkmale der vertraglichen Leistung, die Ausfluss der gestalterischen Freiheit des Auftragnehmers sind, können nicht Gegenstand von Mängelrügen sein, soweit der Auftraggeber zu diesen Merkmalen keine exakten und technisch umsetzbaren Anweisungen gegeben hat. Der Auftragnehmer erbringt zwei Korrekturschleifen, soweit nichts anderes mit dem Auftraggeber vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung bedarf zur Wirksamkeit der Textform. (2). Der Auftraggeber als Unternehmer verpflichtet sich zur unverzüglichen Mängelanzeige. Als unverzüglich gilt dabei eine Frist innerhalb von 14 Tagen ab Ablieferung. Später geltend gemachte Mängel muss der Auftragnehmer nicht beseitigen. Der Auftragnehmer schuldet keine Mängelbeseitigung aufgrund von Mängeln, die auf ein Verhalten oder Änderungen des Auftraggebers zurück zu führen sind. (3) Der Auftragnehmer gewährt die Kompatibilität der App mit den Betriebssystemen iOS und Android, soweit nicht anders vereinbart. Software ist kompatibel zu jeweils aktuellen Microsoft Windows Version, sofern nicht anders vereinbart. Bezüglich der Darstellung auf verschiedenen Anzeigegeräten kann es zu Abweichungen kommen. Diese stellen keinen Sachmangel dar. (4) Soweit der Auftragnehmer Rechtstexte (z.B. Impressum, Datenschutzerklärung) zur Verfügung stellt, erfolgt dies unter Ausschluss der Haftung. Der Auftraggeber ist gehalten die Rechtstexte von einem Rechtsanwalt überprüfen/erstellen zu lassen. (5) Der Auftraggeber erhält die unbeschränkten nicht ausschließlichen Nutzungsrechte an der erstellten App/Software. Etwaige Lizenzbedingungen von Drittherstellern sind zu beachten. (6) Die Kosten für die Einstellung in App Stores sind vom Auftraggeber gesondert zu tragen. (7) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Abnahme der App/Software innerhalb von 14 Tagen ab Fertigstellung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als erteilt, sofern keine berechtigten Mängel geltend gemacht worden sind. (8) Backups sind vom Auftraggeber zu erstellen, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart. (9) Der Auftragnehmer schuldet keine Updates für die App/Software sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart.

§ 9 Sachmängelgewährleistung, Garantie

(1) Der Auftragnehmer haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. BGB. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist auf vom Auftraggeber gelieferte Sachen 12 Monate. (2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Auftraggebers Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereit zu halten. (3) Bei Bestandteilen wie Leuchtmitteln, Akkumulatoren und Batterien besteht die Gewährleistung nicht, wenn es sich um einen Verschleiß des Teils handelt. Die Beweislast hinsichtlich eines Mangels liegt beim Auftraggeber, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist. Die Gewährleistung und Garantie erlischt darüber hinaus, wenn die Geräte geöffnet werden oder eine Manipulation der Hard- und/oder Software vorgenommen wird. (4) Der Auftragnehmer bietet keine Gewähr dafür, dass die Verbindung zwischen Software- und Hardwarekomponenten jederzeit realisiert werden kann. (5) Eine zusätzliche Garantie besteht bei den vom Auftragnehmer gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde. Eine etwaige Garantie des Herstellers des Kamerasystems bleibt hiervor unberührt. .

§ 10 Haftung

(1) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. (2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (3) Gegenüber Unternehmern wird die Haftung auf entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung wird auf den Auftragswert beschränkt. Abs. 1 bleibt unberührt. (4) Die Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

§ 11 Geheimhaltung

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei. (2) Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. (3) Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. (4) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Informationen, a) die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch den Auftragnehmer bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt, b) die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat, c) die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser Vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen, d) die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen des Kunden entwickelt hat, e) die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

§ 12 Datenschutz

(1) Der Auftraggeber ist mit der Speicherung persönlicher Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer, unter Beachtung der Datenschutzgesetze, insbesondere dem BDSG und der DSGVO einverstanden. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nicht, soweit dies nicht zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist oder eine Einwilligung des Auftraggebers vorliegt. (2) Soweit der Auftragnehmer bei der Durchführung des Vertrages personenbezogene Daten Dritter (z.B. Mitarbeiter, Kunden) verarbeiten muss, versichert der Auftraggeber, dass er die Einwilligung der Betroffenen eingeholt hat und stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen diesbezüglich frei. (3) Die Rechte des Auftraggebers bzw. des Betroffenen ergeben sich dabei im Einzelnen insbesondere aus den folgenden Normen der DSGVO: • Artikel 7 Abs. 3 – Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung • Artikel 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht auf Bestätigung und Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten • Artikel 16 – Recht auf Berichtigung • Artikel 17 – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) • Artikel 18 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung • Artikel 20 – Recht auf Datenübertragbarkeit • Artikel 21 – Widerspruchsrecht • Artikel 22 – Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden • Artikel 77 – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (4) Zur Ausübung der Rechte, wird der Auftraggeber bzw. der Betroffene gebeten sich per E-Mail an den Auftragnehmer oder bei Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. (5) Der Auftragnehmer versichert angemessene technisch organisatorische Maßnahmen getroffen zu haben.

§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Auftraggeber als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt. (2) Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers in Rüsselsheim, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder von öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

§ 14 Geltungsbereich der AGB und Änderungen

(1) Mit der Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber mit den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. (2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können durch den Auftragnehmer geändert werden, soweit triftige Gründe vorliegen und eine Vorankündigungsfrist von 30 Tagen eingehalten wird. (3) Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Sofern Nebenabreden vereinbart werden, bedürfen diese zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

Stand: Februar 2023